BayObLG - Beschluß vom 22.11.1995
3Z BR 230/95
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 22
FamRZ 1996, 507
MDR 1996, 286
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1713/94
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 144/94

Auswahl eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 230/95

DRsp Nr. 1996/506

Auswahl eines Betreuers

»1. Auch wenn durch § 1897 Abs. 5 BGB bevorzugte Personen als Betreuer in Betracht kommen, ist bei der Auswahl des Betreuers letztlich das Wohl des Betroffenen ausschlaggebend. 2. Zur Nachprüfung der Beurteilung der Geeignetheit als Betreuer und die Ausübung des Auswahlermessens durch den Tatrichter im Rechtsbeschwerdeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 5 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Nachdem das Amtsgericht am 13.9.1994 zunächst eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen hatte, bestellte es mit Beschluß vom 15.9.1994 mit sofortiger Wirksamkeit A. mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge zum Betreuer der Betroffenen.

Mit seinem gegen den Beschluß vom "13.9.1994" eingelegten "Einspruch" vom 2.10.1994 wandte der Bruder der Betroffenen ein, bei der Betreuerbestellung übergangen worden zu sein, obwohl er über die Ursachen und den Verlauf der Krankheit seiner Schwester eingehend informiert sei, seine Schwester selbstlos gepflegt habe und deren Vertrauen genieße.

Am 4.6.1995 hat das Landgericht Memmingen folgenden Beschluß erlassen:

"Die Beschwerde. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 15.04.1994 wird zurückgewiesen. "

Hiergegen wendet sich der Bruder der Betroffenen mit der weiteren Beschwerde.

3. Die Betreuerauswahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.