I. Auf die Beschwerde des Landkreises S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bückeburg vom 12. November 2015 aufgehoben, soweit das Jugendamt des Landkreises S. zum Vormund bestellt worden ist. Insoweit wird die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bückeburg zurückverwiesen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
III. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
I.
Das nunmehr 16 Jahre alte Kind hat die Staatsbürgerschaft des Landes A.. Es ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen und befindet sich in der Obhut des Landkreises S.. Derzeit besteht kein Kontakt zu den Eltern, da sich diese auf der Flucht befinden sollen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|