OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2016
12 UF 2/16
Normen:
BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1791b;
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 236/15

Auswahl eines Vormundes für unbegleitete Flüchtlinge jugendlichen AltersBestellung eines Rechtsanwalts statt des Jugendamts als Vormund

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 12 UF 2/16 - Aktenzeichen 12 UFH 2/16

DRsp Nr. 2016/4491

Auswahl eines Vormundes für unbegleitete Flüchtlinge jugendlichen Alters Bestellung eines Rechtsanwalts statt des Jugendamts als Vormund

1. Zur Auswahl eines Vormundes für unbegleitete Flüchtlinge. 2. Es besteht kein Vorrang eines Berufsvormundes gegenüber der Amtsvormundschaft.

I. Auf die Beschwerde des Landkreises S. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bückeburg vom 12. November 2015 aufgehoben, soweit das Jugendamt des Landkreises S. zum Vormund bestellt worden ist. Insoweit wird die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bückeburg zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

III. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs. 1; BGB § 1791b;

Gründe:

I.

Das nunmehr 16 Jahre alte Kind hat die Staatsbürgerschaft des Landes A.. Es ist als Flüchtling nach Deutschland gekommen und befindet sich in der Obhut des Landkreises S.. Derzeit besteht kein Kontakt zu den Eltern, da sich diese auf der Flucht befinden sollen.