BGH - Beschluß vom 25.03.1992
XII ZB 8/90
Normen:
VAHRG § 3 b Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 Anrechte, mehrere 1
DRsp I(166)270c
EzFamR VAHRG § 3b Nr. 8
FamRZ 1992, 921
MDR 1992, 1062
NJW 1992, 1957

Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

BGH, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen XII ZB 8/90

DRsp Nr. 1993/702

Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

»Kommen für einen Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern in Betracht, so hat das Gericht ein im Interesse der Eheleute auszuübendes Ermessen bei der Auswahl, welches Anrecht es heranzieht.«

Normenkette:

VAHRG § 3 b Abs.1 Nr.1;

Gründe:

I.

Der im Februar 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Mai 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. September 1964 die Ehe geschlossen. Auf den am 2. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover durch Verbundurteil vom 8. August 1986 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 474,85 DM, bezogen auf den 30. September 1985, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Im übrigen hat das Gericht den Versorgungsausgleich »einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten«.