OLG Bremen - Beschluss vom 18.10.2012
4 UF 123/12
Normen:
BGB § 1779 Abs. 2 S. 1; BGB § 1909; BGB § 1916;
Fundstellen:
FamFR 2012, 568
FamRZ 2013, 477
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1323/12

Auswahlermessen des Familiengerichts bei der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 4 UF 123/12

DRsp Nr. 2012/21904

Auswahlermessen des Familiengerichts bei der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

Das Familiengericht kann im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Auswahl des Ergänzungspflegers bei fachlich gleicher Eignung zugunsten eines Außenstehenden eine Entscheidung gegen die von dem antragstellenden Elternteil vorgeschlagene Person treffen.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs. 2 S. 1; BGB § 1909; BGB § 1916;

Gründe:

I. Der Kindesvater hat für die Übertragung seines im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von [...] verzeichneten Grundbesitzes (Miteigentum und Sondereigentum) auf seinen am [...]1996 geborenen Sohn [...] die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Insoweit hat er vorgeschlagen, Herrn B. zu bestellen.