OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2006
9 UF 174/06
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1697 ; BGB § 1697a ; BGB § 1779 Abs. 2 ; BGB § 1791b ; BGB § 1915 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 273/05

Auswahlkriterien eines geeigneten Pflegers für ein minderjähriges Kind - Maßgeblichkeit der Feststellungen des Sachverständigen im Anhörungstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 9 UF 174/06

DRsp Nr. 2007/8504

Auswahlkriterien eines geeigneten Pflegers für ein minderjähriges Kind - Maßgeblichkeit der Feststellungen des Sachverständigen im Anhörungstermin

1. Die Auswahl eines Pflegers für ein minderjähriges Kind orientiert sich an seiner Geeignetheit im Sinne von § 779 Abs. 2 BGB auf Grund der persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände, wobei auch der Aspekt der Verwandtschaft zu dem Pflegling Berücksichtigung finden muss. 2. Kommt der Sachverständige im Anhörungstermin zu der Erkenntnis, dass die Großeltern, obwohl sie in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, als Pfleger nicht geeignet sind, kann das Gericht trotzdem das Jugendamt als Pfleger bestellen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1697 ; BGB § 1697a ; BGB § 1779 Abs. 2 ; BGB § 1791b ; BGB § 1915 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.