OLG Köln - Beschluß vom 08.04.2002
16 Wx 50/02
Normen:
BGB § 1908 b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 188
OLGReport-Köln 2002, 371
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 425/01

Auswechslung des Betreuers

OLG Köln, Beschluß vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 50/02

DRsp Nr. 2002/13179

Auswechslung des Betreuers

Die Bereitschaft eines nahen Verwandten, der bei Einrichtung der Betreuung als Betreuer nicht zur Verfügung stand, nunmehr dieses Amt zu übernehmen, ist allein noch kein wichtiger Grund zur Auswechslung des bisherigen, mit dem Betreuten nicht verwandten Berufsbetreuers.

Normenkette:

BGB § 1908 b Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. als Mutter der Betroffenen ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.