OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2009
10 UF 155/08
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Straußberg, vom 03.09.2008

Ausweitung einer Umgangsregelung des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 155/08

DRsp Nr. 2009/2768

Ausweitung einer Umgangsregelung des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Kind

Eine gerichtliche Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Kind ist, sofern Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen, stufenweise auf das übliche Maß, nämlich alle zwei Wochen an den Wochenenden sowie für eine längere Zeit in den Ferienzeiten, auszudehnen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 03. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind Y. in der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenen Weise erweitert. Weder ein Ausschluss des Umgangs, wie ihn die Antragsgegnerin vorrangig erstrebt, noch ein Umgang unter Einschränkungen, nämlich als begleiteter Umgang, wie ihn die Antragsgegnerin hilfsweise begehrt, kommt in Betracht.