OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.07.1999
6 UF 8/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 367/97

Auswirkung langjährigen Getrenntlebens auf Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 6 UF 8/99

DRsp Nr. 1999/11393

Auswirkung langjährigen Getrenntlebens auf Versorgungsausgleich

Ein langjähriges Getrenntleben kann die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die am 3. Juli 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 21. Februar 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2. Juni 1970 die Ehe geschlossen, aus der ein am 11. Februar 1982 geborener Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2. Februar 1998 zugestellt.

In der Ehezeit vom 1. Juni 1970 bis 31. Januar 1998 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) dynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die die BfA dem Familiengericht mit 895,97 DM (Ehefrau) und 398,71 DM (Ehemann) - jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit - mitgeteilt hat. Weiterhin hat der Ehemann in der Ehezeit statische Anwartschaften auf Höherversicherung in Höhe von monatlich 23,94 DM erworben, welche das Familiengericht in dynamische Anwartschaften von 7,12 DM umgerechnet hat.