OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2001
9 UF 237/98
Normen:
BGB §§ 1587a ff. § 1587c Nr. 1 § 1587e Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)390a-c
FamRZ 2002, 756
NJW 2002, 1208
NJW-RR 2002, 217
OLGR-Brandenburg 2001, 449
OLGReport-Brandenburg 2001, 449

Auswirkungen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten während des Beschwerdeverfahrens; (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 9 UF 237/98

DRsp Nr. 2003/16235

Auswirkungen des Todes des ausgleichspflichtigen Ehegatten während des Beschwerdeverfahrens; (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

1. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird nur durch den Tod des Berechtigten, nicht aber durch den Tod des Verpflichteten beendet (§ 1587 e Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB). Stirbt der Aus- gleichsverpflichtete im laufenden Beschwerdeverfahren, so hindert dies nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587 a ff. BGB. An die Stelle des verstorbenen Ausgleichsverpflichteten treten dessen Erben, die dann gleichsam in Prozessstandschaft fungieren.

»2. Bei einer langjährigen Trennungszeit kommt eine Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB bis hin zu einem vollständigen Ausschluss in Betracht, sofern die Zeit des ehelichen Zusammenlebens im Verhältnis zum Getrenntleben als untergeordnet anzusehen ist. ... 3. § 1587 c Nr. 1 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte verstorben ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1587a ff. § 1587c Nr. 1 § 1587e Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe (Auszug):

"Der Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587 a ff. BGB steht der im laufenden Beschwerdeverfahren eingetretene Tod der vormaligen Ehefrau des AntrG. nicht entgegen.