OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2002
10 WF 71/02
Normen:
ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 387
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 272/01

Auszüge, Abschriften und Einsicht in die Prozessakten durch eine Prozesspartei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 10 WF 71/02

DRsp Nr. 2003/11594

Auszüge, Abschriften und Einsicht in die Prozessakten durch eine Prozesspartei

Übersendung der Prozessakten, Einsichtnahme und das Anfertigen von Abschriften findet nach dem Ermessen des Vorsitzenden des Prozessgerichts statt, eine Übersendung nach auswärts, kommt regelmäßig nur an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Gewährung der Einsicht auf der dortigen Geschäftsstelle in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 329 Abs. 3 ; ZPO § 567 ; ZPO § 569 ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung aufzufassen und als solche statthaft. Denn bei Verweigerung der Akteneinsicht bzw. wenn dem Antrag auf Akteneinsicht nicht in vollem Umfang entsprochen wird, steht der Partei die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. zu (OLG Brandenburg, - 7. Zivilsenat -, NJW-RR 2000, 1454f.; OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108f.; MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 299, Rz. 14f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 299, Rz. 31; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 299, Rz. 5 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 299, Rz. 2; vgl. a. BFH, NJW 1982, 200, NJW 1994, 751f.; s.a. BGH, MDR 1973, 580).