BayObLG vom 24.03.1994
1Z BR 113/93
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 19, § 23, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 73
ErbPrax 1994, 242
ZEV 1994, 374

BayObLG - 24.03.1994 (1Z BR 113/93) - DRsp Nr. 1995/1312

BayObLG, vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 113/93

DRsp Nr. 1995/1312

»Ein Vorbescheid kann nur ergehen, wenn wenigstens ein wirksamer Erbscheinsantrag gestellt ist. Kündigt das Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins an, ohne daß ein Erbscheinsantrag vorliegt, und wird gegen einen solchen Vorbescheid Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden, wenn nach Erlaß des Vorbescheids ein diesem entsprechender Erbscheinsantrag gestellt wurde. Das Beschwerdegericht kann nicht seinerseits die Erteilung eines anderen Erbscheins im Weg des Vorbescheids ankündigen.«

Normenkette:

BGB § 2353 ; FGG § 19, § 23, § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1994, 73
ErbPrax 1994, 242
ZEV 1994, 374