BayObLG - Beschluß vom 03.01.1994
3Z BR 259/93
Normen:
FGG § 69f, § 69g;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 98

BayObLG - Beschluß vom 03.01.1994 (3Z BR 259/93) - DRsp Nr. 1994/7068

BayObLG, Beschluß vom 03.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 259/93

DRsp Nr. 1994/7068

1. Eine weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt ist. Eine Beschränkung auf die Kosten ist nicht möglich. 2. Im Falle der Errichtung einer vorläufigen Betreuung tritt Erledigung ein, wenn die vorläufige Betreuung durch erneuten Beschluß des Vormundschaftsgerichts verlängert wird (so im vorliegenden Fall), wenn die vorläufige Betreuung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist oder wenn ein endgültiger Betreuer bestellt wird.

Normenkette:

FGG § 69f, § 69g;
Fundstellen
BtPrax 1994, 98