I. Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 26.8.1991 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge einschließlich Rentensachen sowie alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten angeordnet. Nach Erholung des Sachverständigengutachtens vom 24.5.1994 und der Anhörung des Betroffenen am 28.7.1994 beschloß das Amtsgericht am 29.8.1994:
"Willenserklärungen, soweit sie den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" betreffen, bedürfen der Einwilligung des Betreuers. Ausgenommen sind Willenserklärungen, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen".
Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.12.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht vorliegen; die bisher erholten Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 24.5.1994 könnten als Grundlage einer so weit reichenden Entscheidung nicht anerkannt werden.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|