BayObLG - Beschluß vom 04.08.1994
3Z BR 220/94
Normen:
FGG § 13a, § 70b;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 488

BayObLG - Beschluß vom 04.08.1994 (3Z BR 220/94) - DRsp Nr. 1996/3186

BayObLG, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 220/94

DRsp Nr. 1996/3186

»1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch das Amtsgericht wird unzulässig, wenn die Dauer der vorläufigen Unterbringung abgelaufen ist und die vor diesem Zeitpunkt eingelegte Beschwerde nicht auf die Kosten beschränkt wird. 2. Ein vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren bestellter Verfahrenspfleger kann gegen die Entscheidung des Landgerichts zum Betreuungsverfahren nicht weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt auch, wenn er vom Amtsgericht zugleich für das Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden war.«

Normenkette:

FGG § 13a, § 70b;

Hinweise:

Vgl. zu Ziff. 1 Beschluß des BayObLG vom 18.2.93, Az. 3Z BR 127/92, FamRZ 1993, 720.

Fundstellen
FamRZ 1995, 488