BayObLG - Beschluß vom 09.01.1992 (3 Z 161/91) - DRsp Nr. 1995/6788
BayObLG, Beschluß vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 3 Z 161/91
DRsp Nr. 1995/6788
1. Nach § 131 Abs. 2KostO bestimmt sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Fällen nach § 30KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in erster Linie gemäß § 30 Abs. 1KostO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesses, der Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalles festzusetzen.2. Geht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers dahin, die Beseitigung der Besitzstörung an dem von ihm erworbenen Grundstück durch die Aufhebung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des vom Betreuer abgeschlossenen Mietvertrages zu erreichen, und liegt ein Mietvertrag von unbestimmter Dauer gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 KostO dadurch vor, daß das Mietverhältnis zwar nur auf eine bestimmte Zeit (hier: 10 Jahre) abgeschlossen, dem Mieter jedoch eine weitere Option eingeräumt ist, ist für die Bewertung maßgebend der Mietzins der Mindestvertragsdauer von 10 Jahren, § 25 Abs. 1 S. 2 HS. 2 KostO.3. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht.
Normenkette:
KostO § 25, § 30, § 31, § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 340
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