BayObLG - Beschluß vom 13.04.1995
1Z BR 32/95
Normen:
BGB § 133, § 158, § 2074, § 2091, § 2358 ; BGB § 133, § 158, § 2074, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 260
Erbprax 1995, 260
FamRZ 1995, 1446
NJW-RR 1996, 1351
ZEV 1995, 408

BayObLG - Beschluß vom 13.04.1995 (1Z BR 32/95) - DRsp Nr. 1995/4814

BayObLG, Beschluß vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 32/95

DRsp Nr. 1995/4814

»1. Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung maßgebend. Daher gebietet die Amtsermittlungspflicht es im Regelfall nicht, der Frage nachzugehen, ob sich die Beziehungen des Erblassers zu den bedachten Personen nach Testamentserrichtung verschlechtert haben. 2. Zur Auslegung eines vor Antritt einer längeren Autofahrt errichteten Testaments, in dem der Erblasser in erster Linie seine Ehefrau und für den Fall, daß "uns beiden etwas zustoßen sollte", Verwandte der Ehefrau zu Erben eingesetzt hat.«

Normenkette:

BGB § 133, § 158, § 2074, § 2091, § 2358 ; BGB § 133, § 158, § 2074, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Die Beteiligte zu 8, seine Halbschwester, sowie die Beteiligten zu 9 bis 15, Abkömmlinge eines Bruders des Erblassers, kommen als gesetzliche Erben in Betracht. Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament vom 11.8.1972 hinterlassen, das folgenden Wortlaut hat:

Mein letzter Wille ist, daß nach meinem Ableben, meine Frau... die allein Erbin ist. Sollte uns beiden etwas zustoßen, so sind die Alleinerben meine Schwägerin (Beteiligte zu 1) mit den 6 Kindern..."

Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind die in dem Testament erwähnten sechs Kinder der Beteiligten zu 1.