BayObLG - Beschluß vom 13.06.1994
1Z BR 130/93
Normen:
BGB §§ 2353, 2361 ; BGB § 2353, § 2361 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 169
ErbPrax 1995, 12

BayObLG - Beschluß vom 13.06.1994 (1Z BR 130/93) - DRsp Nr. 1995/1286

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 130/93

DRsp Nr. 1995/1286

»Ist ein Erbschein nach der der Überzeugung des Nachlaßgerichts unrichtig, so hat es diesen einzuziehen, es darf sich nicht mit einem Vorbescheid begnügen, der die Einziehung nur ankündigt.«

Normenkette:

BGB §§ 2353, 2361 ; BGB § 2353, § 2361 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1989 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind ihre Kinder. Zum Nachlaß gehören ein Hälfteanteil an einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück sowie Sparguthaben.

Am 27.1.1938 hatten die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie als Alleinerbin ihres Ehemanns eingesetzt worden war. Das Nachlaßgericht hat am 22.1.1990 für den Nachlaß der Erblasserin einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1 bis 4 antragsgemäß als Miterben je zu 1/4 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist.