BayObLG - Beschluß vom 14.01.1994
1Z BR 106/93 und 150/93
Normen:
BGB § 1632, § 1666, § 1779,; FGG § 13a, § 27, § 29 Abs. 2, §;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 107
FamRZ 1994, 781
FuR 1994, 174

BayObLG - Beschluß vom 14.01.1994 (1Z BR 106/93 und 150/93) - DRsp Nr. 1995/2391

BayObLG, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 106/93 und 150/93

DRsp Nr. 1995/2391

Entläßt das Beschwerdegericht einen Pfleger, so ist diese Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde anzugreifen. Demgegenüber ist die Auswahl eines neuen Pflegers mit der nicht fristgebundenen weiteren Beschwerde anfechtbar. Wurde ein (Amts-) Pfleger bereits wirksam bestellt, so kann gegen seine Auswahl nur mit dem Ziel Beschwerde eingelegt werden, ihn aus dem Amt zu entlassen. Verstößt die Auswahl des Pflegers gegen Auswahlvorschriften tritt an die Stelle der Aufhebung einer fehlerhaften Auswahl und Bestellung des Pflegers dessen Entlassung. Diese setzt eine Gefährdung der Interessen des Pfleglings nicht voraus. Die Auswahl des Pflegers ist ausschließlich am Interesse des Pfleglings auszurichten. Die Entscheidung über die Auswahl des Pflegers hat das Gericht nach seinem Ermessen zu treffen. Es braucht den Pfleger nicht aus der Verwandtschaft des Pfleglings zu bestimmen, wenn zwischen den in Betracht kommenden Verwandten ein für den Wirkungskreis der Pflegschaft bedeutsamer Interessenkonflikt besteht. Eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge kann auch darin bestehen, daß der Sorgeberechtigte das Kind einem Umgebungswechsel aussetzt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt.