BayObLG - Beschluß vom 21.07.1993 (1Z BR 57/93) - DRsp Nr. 1995/2532
BayObLG, Beschluß vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 57/93
DRsp Nr. 1995/2532
Wird einem Vormund durch Vorbescheid seine Entlassung angedroht, so ist gegen diese Androhung die einfache Beschwerde zulässig.Dagegen ist der Vorbescheid als solcher nur im Erbscheinsverfahren und im Verfahren betreffend die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zulässig wegen der dort bestehenden Gefahren.Für die Zulassung des Vorbescheides im Verfahren betreffend die Entlassung eines Einzelvormunds nach § 1886BGB besteht kein Bedürfnis.