BayObLG - Beschluß vom 22.04.1993
3Z BR 3/93
Normen:
BGB § 1757 ; FGG § 7, § 27 ; PStG § 30 ; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 179
FamRZ 1994, 775
NJW-RR 1993, 1417
StAZ 1993, 294

BayObLG - Beschluß vom 22.04.1993 (3Z BR 3/93) - DRsp Nr. 1994/7138

BayObLG, Beschluß vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 3/93

DRsp Nr. 1994/7138

»1. Der Standesbeamte ist an einen dem Annehmenden zugestellten Annahmebeschluß (Adoptionsdekret) gebunden, sofern dieser nicht nichtig ist. Die Angabe eines falschen Namens durch den Annehmenden betrifft lediglich eine Rechtsfolge der Adoption, nicht aber diese selbst und führt somit nicht zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets. 2. Trifft im Fall einer wirksamen Adoption der behauptete Name des Annehmenden nicht zu und ist sein richtiger Name trotz Durchführung aller gebotenen Ermittlungen nicht bekannt, so ist dem Geburtseintrag des Adoptierten lediglich ein Adoptionsvermerk ohne Angabe des Namens des Annehmenden beizuschreiben. 3. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1757 ; FGG § 7, § 27 ; PStG § 30 ; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1993, 179
FamRZ 1994, 775
NJW-RR 1993, 1417
StAZ 1993, 294