(Geschäftsgebühr bei Eintritt einer Erbengemeinschaft in aktienrechtliches Spruchverfahren
»Tritt eine Erbengemeinschaft in ein vom Erblasser beantragtes aktienrechtliches Spruchverfahren ein, so kann der vom Erblasser mandatierte Rechtsanwalt eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Geschäftsgebühr abrechnen.«
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Gründe
I.
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