BayObLG - Beschluß vom 24.03.1994
3Z BR 71/94
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4 ; FGG § 69a Abs. 1, § 69f, § 69g Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1060

BayObLG - Beschluß vom 24.03.1994 (3Z BR 71/94) - DRsp Nr. 1994/7044

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 71/94

DRsp Nr. 1994/7044

1. Eine weitere Beschwerde, die auf die Auswahl des Betreuers beschränkt ist, ist zulässig. Ob das Gericht an diese Einschränkung gebunden ist, kann hier offenbleiben. 2. Die Aufgabenkreise sind auf den gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlichen Umfang zu beschränken. 3. Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn der verfahrensbeteiligten Mutter des Betreuten, die dieser auch als Betreuerin vorgeschlagen hat, keine Gelegenheit gegeben wird, zu Äußerungen Dritter Stellung zu nehmen, obwohl gerade diese Äußerungen Grund dafür waren, die Mutter nicht als Betreuerin zu bestellen. 4. Auch Entscheidungen im Rahmen des § 69f FGG sind dem Betreuten stets selbst bekannt zu machen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4 ; FGG § 69a Abs. 1, § 69f, § 69g Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1060