BayObLG - Beschluß vom 27.02.1992
3Z BR 164/91
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 856
Rpfleger 1992, 297

BayObLG - Beschluß vom 27.02.1992 (3Z BR 164/91) - DRsp Nr. 1996/3194

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 164/91

DRsp Nr. 1996/3194

»1. Zur Höhe der angemessenen Vergütung i.S.v. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei vermögendem Pflegling und Berufspfleger. 2. Im Einzelfall kann aufgrund der Struktur der Kanzlei des anwaltschaftlichen Berufspflegers ein Stundensatz von knapp über 200 DM einschließlich Bürokosten und Mehrwertsteuer als angemessen i.S.v. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden.« 3. Die Untergrenze der Vergütung ergibt sich dabei aus anteiligen Bürokosten und Zeitaufwand. Der Zeitaufwand als Stundensatz ergibt sich dabei aus dem Ergebnis der Teilung des Jahresumsatzes dividiert durch die Jahresstunden (ca. 2.500).

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung beruht auf den bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 geltenden Gesetzen.

Fundstellen
FamRZ 1992, 856
Rpfleger 1992, 297