BayObLG - Beschluß vom 28.05.1997
3Z BR 49/97
Normen:
FGG § 55 Abs. 1, § 62, § 69e Satz 1;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 199
FamRZ 1997, 1426
NJWE-FER 1998, 58
Vorinstanzen:
LG Landhut,
AG Landshut,

BayObLG - Beschluß vom 28.05.1997 (3Z BR 49/97) - DRsp Nr. 1997/6441

BayObLG, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 49/97

DRsp Nr. 1997/6441

»1. Hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuten gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als unzulässig verworfen, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß nach Einlegung der weiteren Beschwerde die Betreuung aufgehoben wird. 2. Eine Bevollmächtigung des beurkundenden Notars durch die Vertragsteile, Genehmigungen gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, ist rechtlich zulässig.«

Normenkette:

FGG § 55 Abs. 1, § 62, § 69e Satz 1;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.11.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, einschließlich Regelung der Schulden, da der Betroffene infolge seiner Alkoholkrankheit in diesem Bereich zu einer freien Willenbestimmung nicht mehr in der Lage war.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.11.1995 verkauften der durch seinen Betreuer vertretene Betroffene und dessen Ehefrau einen Teil ihres Grundbesitzes.

Am 24.4.1996 genehmigte das Amtsgericht (Rechtspfleger) die in der Kaufvertragsurkunde für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen gegen die Genehmigung hat das Landgericht am 12.1.1997 als unzulässig verworfen.