I. Mit Beschluß vom 14.11.1994 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, einschließlich Regelung der Schulden, da der Betroffene infolge seiner Alkoholkrankheit in diesem Bereich zu einer freien Willenbestimmung nicht mehr in der Lage war.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.11.1995 verkauften der durch seinen Betreuer vertretene Betroffene und dessen Ehefrau einen Teil ihres Grundbesitzes.
Am 24.4.1996 genehmigte das Amtsgericht (Rechtspfleger) die in der Kaufvertragsurkunde für den Betroffenen abgegebenen Erklärungen.
Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Betroffenen gegen die Genehmigung hat das Landgericht am 12.1.1997 als unzulässig verworfen.
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