Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Der geschiedene Beamte begehrt Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Er hatte mit seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, in dem er sich u.a. dazu verpflichtete, dieser für einen Zeitraum von vier Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhalt in näher bestimmter Höhe zu zahlen, und zwar auch für den Fall einer neuen Eheschließung der Ehefrau. Der Kläger erhielt zunächst noch einen Monat nach der Scheidung den begehrten Familienzuschlag der Stufe 1, nach der Wiederverheiratung der Ehefrau jedoch nicht mehr.
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