OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 2 UF 60/03
DRsp Nr. 2005/13877
Bedarfsberechnung bei hohem Einkommen
»1. Übersteigt das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle, so kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.2. Im Rahmen dieser konkreten Bedarfsberechnung ist der Unterhaltsgläubiger nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben und ihrer konkreten Höhe verpflichtet. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr eine Aufzählung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, die dem Gericht eine Schätzung gem. § 287ZPO ermöglicht.3. Wird Unterhalt in Form einer Abfindung gezahlt, so ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, diese Abfindung gewinnbringend anzulegen, um seinen Unterhalt auch für zukünftige Zeiträume sicherzustellen.
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