BayObLG - Beschluss vom 21.05.1992
3Z BR 16/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § 242, § 1789 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 534
FamRZ 1992, 854
Rpfleger 1992, 519
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3178 - 3183/90
AG Würzburg VIII 4497,

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 16/92

DRsp Nr. 1996/3191

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eines Betreuers

»1. Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Betreuerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde. 2. Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist. 3. Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwaltes dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürounkosten einschließlich der Personalkosten und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muß über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.« 4. Ein Stundensatz bis zu 200 DM ist als angemessen i.S. des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Liegen die angegebenen Kosten in diesem Rahmen, reicht für den Nachweis die anwaltliche Versicherung.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, § 242, § 1789 ;

Gründe:

I.