OLG Dresden - Beschluss vom 29.08.2002
10 UF 229/02
Normen:
BGB § 1666 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 397
NJW 2003, 147

Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 10 UF 229/02

DRsp Nr. 2004/14869

Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

»1. Dem Fortbestand der Geschwisterbindung kommt besonders dann große Bedeutung zu, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist.2. Mangelnde Bindungstoleranz rechtfertigt notfalls den Entzug der elterlichen Sorge in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien leben seit Februar 1999 getrennt voneinander.

Vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung beantragte die Mutter, ihr im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder xxxx, geboren am xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, und xxx, geboren am xxxxxxxxxxxx xxxx, zu übertragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Pirna gab diesem Antrag mit Beschluss vom 3. September 1999 mit der Begründung statt, aufgrund der Bindung der Kinder zur Mutter entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese dem Wohl der Kinder am besten. Daraufhin zog die Mutter mit den Kindern nach Heidenau. Sie bewohnt dort ein Einfamilienhaus. Der Vater verblieb in der ehelichen Wohnung auf dem Bauernhof seiner Eltern, in der er nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter xxxx lebt.