I.
Die Parteien leben seit Februar 1999 getrennt voneinander.
Vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung beantragte die Mutter, ihr im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder xxxx, geboren am xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, und xxx, geboren am xxxxxxxxxxxx xxxx, zu übertragen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Pirna gab diesem Antrag mit Beschluss vom 3. September 1999 mit der Begründung statt, aufgrund der Bindung der Kinder zur Mutter entspreche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese dem Wohl der Kinder am besten. Daraufhin zog die Mutter mit den Kindern nach Heidenau. Sie bewohnt dort ein Einfamilienhaus. Der Vater verblieb in der ehelichen Wohnung auf dem Bauernhof seiner Eltern, in der er nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Tochter xxxx lebt.
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