BayObLG - Beschluß vom 07.02.1996
3Z AR 6/96
Normen:
FGG § 65 Abs. 2, § 65a Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 7 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 6
FamRZ 1996, 1341
Rpfleger 1996, 287
Vorinstanzen:
AG Schwabach,
AG Amberg,

Bedürfnis der Fürsorge

BayObLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 6/96

DRsp Nr. 1996/22814

Bedürfnis der Fürsorge

»Ein Bedürfnis der Fürsorge ist auch gegeben, wenn zu prüfen ist, ob für den Betroffenen ein Betreuer bestellt werden muß. Es tritt hervor, wo der Betroffene sich gerade befindet.«

Normenkette:

FGG § 65 Abs. 2, § 65a Abs. 1, § 46 Abs. 2, § 7 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Schwabach hat am 26.5.1995 ein Verfahren eingeleitet, in dem überprüft wird, ob für den Betroffenen ein Betreuer bestellt werden muß. Das Amtsgericht Schwabach will die Betreuungssache an das Amtsgericht Amberg abgeben, weil der Betroffene seit 1992 nicht mehr in seinem Bezirk wohne und sich derzeit im Bezirk des Amtsgerichts Amberg aufhalte. Der Betroffene habe zwar geäußert, er wolle seinen Wohnsitz. in Nürnberg nehmen, es sei aber nicht ersichtlich, wann dies geschehen werde. Das Amtsgericht Amberg ist nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen.

Das Amtsgericht Schwabach hat die Sache deshalb dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).