BFH - Urteil vom 05.05.2010
VI R 29/09
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1602;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1542/07

Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 1602 BGB als Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S.d. § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Typisierende Unterstellung der Bedürftigkeit eines Unterhaltsempfängers aufgrund der sog. konkreten Betrachtungsweise; Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs und Beachtung der Unterhaltskonkurrenzen hinsichtlich der konkreten Betrachtungsweise; Unterhaltsbedürftigkeit von landwirtschaftlich tätigen Angehörigen bei Betrieb der Landwirtschaft in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen VI R 29/09

DRsp Nr. 2010/15203

Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 1602 BGB als Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S.d. § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Typisierende Unterstellung der Bedürftigkeit eines Unterhaltsempfängers aufgrund der sog. konkreten Betrachtungsweise; Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs und Beachtung der Unterhaltskonkurrenzen hinsichtlich der konkreten Betrachtungsweise; Unterhaltsbedürftigkeit von landwirtschaftlich tätigen Angehörigen bei Betrieb der Landwirtschaft in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen

1. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 EStG ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108).2. Die konkrete Betrachtungsweise führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 BGB) zu beachten sind.