OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2009
9 WF 11/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, 30 F 173/08 PKH2 vom 25.11.2008,

Bedürftigkeit einer Partei bei tituliertem Unterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 11/09

DRsp Nr. 2009/5378

Bedürftigkeit einer Partei bei tituliertem Unterhalt

Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Partei über einen titulierten Unterhaltsanspruch, also Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, verfügt.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 25. November 2008 - 30 F 173/08 PKH2 - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, als welche deren Rechtsmittel vom 2. Januar 2009 gegen den ihr am 4. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 25. November 2008 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.