BayObLG - Beschluß vom 09.02.1998
1Z BR 10/98
Normen:
BGB § 1711 ; FGG § 6 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 9
BayObLGZ 1998, 35
FamRZ 1998, 1240
Vorinstanzen:
LG Würzburg SA III 29/97 ,
AG Würzburg - Zweigstelle Ochsenfurt - VIII 9/97 ,

Befangenheit aufgrund verzögerlicher Verfahrensführung

BayObLG, Beschluß vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 10/98

DRsp Nr. 1998/4844

Befangenheit aufgrund verzögerlicher Verfahrensführung

»Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen, unter denen ein Richter wegen verzögerlicher Verfahrensführung (hier: Verfahren über das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind) abgelehnt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1711 ; FGG § 6 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) ist der nichteheliche Vater des siebenjährigen Kindes, das bei der Mutter (Beteiligte zu 2) lebt. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten ist belastet.