BGH - Beschluss vom 14.02.2018
XII ZB 507/17
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1899 Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 633/09
LG Zwickau, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 193/17

Befinden im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel; Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB

BGH, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen XII ZB 507/17

DRsp Nr. 2018/17552

Befinden im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel; Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 23. August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1899 Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.