OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2004
8 W 239/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1906 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 545
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 211/04
AG Esslingen, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 19/04

Befugnisse eines Betreuers hinsichtlich des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 8 W 239/04

DRsp Nr. 2004/11912

Befugnisse eines Betreuers hinsichtlich des Aufgabenkreises "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"

»Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ; BGB § 1906 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss des Notariats - Vormundschaftsgericht - Esslingen vom 10.10.2003 ist der Antragsteller zum vorläufigen Betreuer - zunächst bis zum 10.4.2004 - bestellt worden. Als Aufgabenkreis hat das Notariat bestimmt:

"Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge"

Dies alles schließt das Anhalten und öffnen der Post ein."

Unter dem 12./13.2.2004 hat der Betreuer - nach einem bereits zuvor gestellten Antrag auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Esslingen im Hinblick auf einen angekündigten Hungerstreik des Betreuten die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 BGB beantragt. Daraufhin erließ der Amtsrichter eine Hinweisverfügung, dass die Berechtigung zur Unterbringung vom bisherigen Aufgabenkreis als Betreuer nicht umfasst werde, so dass zuvor eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenkreises beim zuständigen Notariat zu erwirken sei.