OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2001
3 UF 218/01
Normen:
BGB § 1618 ; ZPO § 621 e § 233 § 519 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Usingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 364/00

Beginn der befristeten Beschwerdebegründungsfrist im Falle der Einbenennung des Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 3 UF 218/01

DRsp Nr. 2002/10721

Beginn der befristeten Beschwerdebegründungsfrist im Falle der Einbenennung des Kindes

Die Beschwerdebegründungsfrist beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels auch beim falschen Gericht - hier Amtsgericht - zu laufen.

Normenkette:

BGB § 1618 ; ZPO § 621 e § 233 § 519 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung seines Sohnes gemäß § 1618 BGB ersetzt.

Gegen diesen ihm am 10.05.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.05.2001 ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim Amtsgericht eingelegt. Das Amtsgericht hat die Akten erst mit Verfügung vom 30.08. 2001 weitergeleitet, so daß diese erst am 10.9.2001 beim Oberlandesgericht eingegangen sind. Mit Schriftsatz vom 31.08.2001, der mit Verfügung des Amtsgerichts vom 12.09.2001 an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde, hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel begründet.

Das als befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO zu wertende Rechtsmittel des Antragsgegners bleibt letztlich ohne Erfolg.