KG - Beschluss vom 23.11.2006
13 WF 135/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 646
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 1762/95

Beginn der Frist für die Änderung der Zahlungspflicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

KG, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 13 WF 135/06

DRsp Nr. 2007/11185

Beginn der Frist für die Änderung der Zahlungspflicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

In Familiensachen beginnt die Vier-Jahres-Frist für eine Änderung der Zahlungspflicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtskraft der Ehescheidung und der Entscheidung über die Folgesachen. Ein gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetztes Verfahren über den Versorgungsausgleich ist dabei nicht zu berücksichtigen und hindert den Beginn der Frist nicht.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe: