Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet.
Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe versagt.
Es bestehen bereits Bedenken, ob der Antragsteller in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Denn er hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Gartengrundstück zum Verkehrswert von 7.000 DM angegeben und darüber hinaus eine Lebensversicherung. Da das Gartengrundstück ersichtlich nicht zum ständigen Wohnen des Antragstellers dient, denn der Antragsteller bewohnt mit seiner jetzigen Ehefrau in F eine Wohnung, ist der Antragsteller bereits gehalten, das Gartengrundstück zu verwerten, um die Kosten des Prozesses finanzieren zu können. Darüber hinaus hat er, wie bereits ausgeführt, eine Lebensversicherung, zu deren Beleihbarkeit der Antragsteller nichts ausgeführt hat.
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