BGH - Beschluß vom 17.04.2002
XII ZB 186/01
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1 S. 2 § 329 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 952
FuR 2002, 524
JR 2003, 203
MDR 2002, 1011
NJW 2002, 2252
Rpfleger 2002, 436
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Lübeck,

Beginn der Rechtsmittelfrist in Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen XII ZB 186/01

DRsp Nr. 2002/7103

Beginn der Rechtsmittelfrist in Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»In Familiensachen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt die Rechtsmittelfrist für einen nicht verkündeten Beschluß mit dessen Zustellung an den Rechtsmittelführer und nicht erst mit der letzten Zustellung an einen der Beteiligten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 f.).«

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1 S. 2 § 329 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluß vom 14. Januar 1999 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - den durch ein früheres Urteil angeordneten Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und die weiteren Beteiligten mit Verfügung vom 13. November 1998 darauf hingewiesen hatte, daß es "im schriftlichen Verfahren" entscheiden werde, sofern hiergegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben würden, und solche Einwände nicht erhoben worden waren.

Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999.