I. Durch den angefochtenen Beschluß vom 14. Januar 1999 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - den durch ein früheres Urteil angeordneten Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG, nachdem es die Parteien und die weiteren Beteiligten mit Verfügung vom 13. November 1998 darauf hingewiesen hatte, daß es "im schriftlichen Verfahren" entscheiden werde, sofern hiergegen bis zum Jahresende 1998 keine Einwände erhoben würden, und solche Einwände nicht erhoben worden waren.
Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin persönlich am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellungen an den Antragsteller und die weiteren Beteiligten erfolgten am 19., 20., 22. und 25. Januar 1999.
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