I. Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin der vermögenden Betroffenen in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Durch Beschlüsse vom 12.11.2002 (Bl. 71 f. d. A.) und 29.11.2002 (Bl. 81 d. A.) hat das Amtsgericht den vergütungspflichtigen Zeitaufwand für die Erledigung der notwendigen, betreuerspezifischen Verrichtungen auf 3 Stunden pro Monat und die darin enthaltene Zeit für Bankangelegenheiten auf 1, 5 Stunden pro Monat begrenzt. Zugleich hat es die Zahl der erforderlichen Besuche der Betreuten auf höchstens einmal im Monat festgelegt und die Begleitung der Betroffenen bei Arztbesuchen von der Vergütungspflicht ausgenommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|