OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.04.2004
5 W 56/03
Normen:
BGB § 1836b Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1840 ; BGB § 1897 Abs. 1 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1901 Abs. 3 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i ;

Begrenzung des zeitlichen Aufwands des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 5 W 56/03

DRsp Nr. 2004/15816

Begrenzung des zeitlichen Aufwands des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht

»Zu den Voraussetzungen einer Begrenzung des zeitlichen Aufwandes eines Betreuers.«

Normenkette:

BGB § 1836b Satz 1 Nr. 2 ; BGB § 1840 ; BGB § 1897 Abs. 1 ; BGB § 1901 Abs. 1 ; BGB § 1901 Abs. 3 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1908i ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin der vermögenden Betroffenen in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Durch Beschlüsse vom 12.11.2002 (Bl. 71 f. d. A.) und 29.11.2002 (Bl. 81 d. A.) hat das Amtsgericht den vergütungspflichtigen Zeitaufwand für die Erledigung der notwendigen, betreuerspezifischen Verrichtungen auf 3 Stunden pro Monat und die darin enthaltene Zeit für Bankangelegenheiten auf 1, 5 Stunden pro Monat begrenzt. Zugleich hat es die Zahl der erforderlichen Besuche der Betreuten auf höchstens einmal im Monat festgelegt und die Begleitung der Betroffenen bei Arztbesuchen von der Vergütungspflicht ausgenommen.