OLG Hamm - Beschluss vom 08.04.2016
25 W 295/15
Normen:
BerHG § 2 Abs. 2; RVG § 44 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 156/15
AG Werl, vom 19.08.2014

Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 25 W 295/15

DRsp Nr. 2016/11009

Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 BerHG

1. Ist einem Beteiligten Beratungshilfe für eine familienrechtliche Auseinandersetzung gewährt worden, so kann sich dies auf bis zu sechs verschiedene beratungshilferechtliche Angelegenheiten, nämlich die Ehesache an sich, Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt und das eheliche Güterrecht erstrecken. 2. Um den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht unzumutbar zu begrenzen, dürfte es im Regelfall angemessen sein, seine Tätigkeit in diesen bis zu sechs verschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten gesondert zu vergüten.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.09.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26.08.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.09.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 abgeändert und zugunsten der Beteiligten zu 1) für die der Rechtssuchenden aufgrund der Beratungshilfebewilligung vom 19.02.2014 gewährte Beratungshilfe über den bereits durch Festsetzungen vom 14.05.2014 und 06.06.2014 festgesetzten Betrag von 359,98 EUR hinaus ein weiterer Betrag i.H.v. 41,95 EUR als aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung gem. § 44 RVG festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 21.05.2014.