OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2015
4 UF 211/14
Normen:
§§ 1361b BGB; 209 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
MDR 2015, 954
NJW 2015, 2349
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 299/14

Begriff der Ehewohnung i.S. von § 1361b BGBGerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 UF 211/14

DRsp Nr. 2015/8320

Begriff der Ehewohnung i.S. von § 1361b BGB Gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten

1. Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).2. Eine Räumlichkeit verliert ihren Charakter als Ehewohnung, wenn der die Wohnung verlassende Ehegatte diese endgültig aufgibt. Dabei ist maßgeblich, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.3. Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

1.

Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der Beteiligten wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2. a) b) c) 3. 4. 5