OLG Koblenz - Urteil vom 26.09.2001
9 UF 535/00
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 9
Vorinstanzen:
AG Worms, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 94/99

Begriff der Mutwilligkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 9 UF 535/00

DRsp Nr. 2001/16516

Begriff der Mutwilligkeit

1. Ein Unterhaltsgläubiger, der von dem Unterhaltspflichtigen Unterhalt aus einem besonderen Anlaß wie Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt oder auch für einen sonstigen Sonderbedarf verlangt und erhalten hat und diesen dann zweckwidrig verwendet, handelt in der Regel mutwillig, es sei denn, daß er aus einer besonderen Notlage heraus gehandelt hat, die sein Verhalten entschuldigt und deshalb in einem anderen Licht erscheinen läßt.2. Hat der Unterhaltsberechtigte Altersvorsorgeunterhalt zweckwidrig verwendet, so muß er sich so behandeln lassen, als ob er dieses Geld zum Aufbau einer Altersversorgung verwendet hätte.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, denn die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

Das Amtsgericht hat die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 zu weitgehend abgeändert. Der Kläger hat erst zum 1. März 2000 einen Anspruch auf Abänderung des festgesetzten Elementarunterhalts, und zwar auf 593 DM je Monat. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfällt mit ihrer Verrentung zum 1. August 1999.