Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, denn die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.
Das Amtsgericht hat die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 zu weitgehend abgeändert. Der Kläger hat erst zum 1. März 2000 einen Anspruch auf Abänderung des festgesetzten Elementarunterhalts, und zwar auf 593 DM je Monat. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfällt mit ihrer Verrentung zum 1. August 1999.
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