Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 2 BGB
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 12 WF 165/18
DRsp Nr. 2019/1750
Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 2BGB
In zeitlicher Hinsicht kommt es für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung gemäß § 1600 Abs. 2BGB auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. BGH, FamRZ 2018, 275, Rn. 19; Brudermüller in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 1600 Rn. 8). Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht ausnahmslos maßgeblich. Vielmehr kann davon abzuweichen sein, um dem leiblichen Vater ein effektives Verfahren zur Feststellung der rechtlichen Vaterschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rn. 31).
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