OLG Köln - Beschluß vom 19.10.2001
25 WF 185/01
Normen:
BGB § 1567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1341
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 151/01

Begriff der Trennung

OLG Köln, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 25 WF 185/01

DRsp Nr. 2004/7737

Begriff der Trennung

Äußerliche Gemeinsamkeiten der Ehegatten, die ausschließlich aus Anlass der Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den Elternteil, der die Kinder nicht ständig bei sich hat erfolgen, sind keine ehelichen Gemeinsamkeiten und stehen der Trennung der Eheleute nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 1567 ;

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 127 II 2, 569 ZPO) und begründet. Dem Antragsteller ist - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die dafür gemäß § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Prozeßarmut: unter gebotener Hinzurechnung anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und nach gebotenem Abzug des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen (52,- DM) ist von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des Antragstellers in Höhe von rd. 3.100,- DM auszugehen. Die berufsbedingten Fahrtkosten, der Kindesunterhalt, die Rückführung eines Darlehens und die Kosten der Unterkunft schlagen mit insgesamt 2.350,- DM zu Buche, so daß vom verbleibenden restlichen Einkommen nicht einmal die persönlichen Freibeträge des Antragstellers gedeckt werden.

Ergebnis: keine Ratenzahlungspflicht.

Zur hinreichenden Erfolgsaussicht des Ehescheidungsantrages: