Die gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe durch den angefochtenen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 127 II 2, 569 ZPO) und begründet. Dem Antragsteller ist - ratenfreie - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die dafür gemäß § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zur Prozeßarmut: unter gebotener Hinzurechnung anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und nach gebotenem Abzug des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen (52,- DM) ist von durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünften des Antragstellers in Höhe von rd. 3.100,- DM auszugehen. Die berufsbedingten Fahrtkosten, der Kindesunterhalt, die Rückführung eines Darlehens und die Kosten der Unterkunft schlagen mit insgesamt 2.350,- DM zu Buche, so daß vom verbleibenden restlichen Einkommen nicht einmal die persönlichen Freibeträge des Antragstellers gedeckt werden.
Ergebnis: keine Ratenzahlungspflicht.
Zur hinreichenden Erfolgsaussicht des Ehescheidungsantrages:
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