BGH - Beschluss vom 30.04.2008
XII ZR 64/05
Normen:
BGB § 419 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 43/04
LG Baden-Baden, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 374/03

Begriff der Übertragung des gesamten Vermögens

BGH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 64/05

DRsp Nr. 2008/14731

Begriff der Übertragung des gesamten Vermögens

Erfolgt die Vermögensübernahme durch mehrere Übertragungsakte und erstrecken diese sich über einen längeren Zeitraum, so müssen für den nach § 419 BGB a.F. notwendigen Vermögensvergleich die vor den Übertragungsakten vorhandenen oder zwischenzeitlich hinzu erworbenen Vermögenswerte des Schuldners auch dann in dessen fiktives - also ohne Abzug der übertragenen Werte ermitteltes - Vermögen eingerechnet werden, wenn sie sich aufgrund anderweitiger Vermögensabflüsse im Endvermögen nicht mehr niederschlagen.

Normenkette:

BGB § 419 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu Unrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. nicht hinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den Aktivnachlass des Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die Beklagte übertragenen Vermögensgegenstände mit 2,7 Mio. DM beziffert; in demselben Schriftsatz seien diese Vermögensübertragungen mit einem genauen Wert von 2.661.163 DM näher dargestellt. Aus der Gegenüberstellung von Aktivnachlass und nachgewiesenen Übertragungen ergebe sich, dass beim Erblasser nur noch 2,2 % seines Vermögens verblieben seien.