I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (FamRZ 2007, 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu Unrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. nicht hinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den Aktivnachlass des Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die Beklagte übertragenen Vermögensgegenstände mit 2,7 Mio. DM beziffert; in demselben Schriftsatz seien diese Vermögensübertragungen mit einem genauen Wert von 2.661.163 DM näher dargestellt. Aus der Gegenüberstellung von Aktivnachlass und nachgewiesenen Übertragungen ergebe sich, dass beim Erblasser nur noch 2,2 % seines Vermögens verblieben seien.
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