OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.09.2001
6 UF 58/01
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 177
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 653/00

Begriff der unzumutbaren Härte

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 UF 58/01

DRsp Nr. 2003/11321

Begriff der unzumutbaren Härte

Die Unzumutbarkeit in § 1565 Abs. 2 BGB bezieht sich weder auf das Zuwarten mit dem Scheidungsantrag bis zum Ablauf der einjährigen Getrenntlebensfrist, noch die Fortführung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst, sondern darauf, daß das bloße Fortbestehen des juristischen Ehebandes - also das "Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein" unzumutbar sein muß (hier verneint).

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob ihre am 16. September 1998 vor dem Standesbeamten in ... geschlossene - kinderlos gebliebene - Ehe geschieden werden soll.

Der am 5. Januar 1918 geborene Antragsteller und die am 23. Mai 1937 geborene Antragsgegnerin sind beide Rentner. Der Antragsteller verfügt über eine monatliche Rente von insgesamt 3386,83 DM sowie Mieteinnahmen von 850,00 DM. Die Antragsgegnerin, gelernte Krankenpflegerin, bezieht eine eigene Rente von 841,18 DM. Zu Beginn der Ehe stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Betrag von 15000 DM zur Begleichung von Schulden zur Verfügung. Der Antragsteller ist in gewissem - im Einzelnen streitigen - Umfang pflegebedürftig und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 1.