Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10.10.2008 (
Die weitergehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die von der Antragstellerin vertretene Mandantin erhielt am 17.04.2007 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben, Ehescheidung, Folgesachen insbesondere Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerechtsfragen/Umgang". In der Folgezeit wurde Frau T von der Antragstellerin in der Zeit von April 2007 bis Januar 2008 anwaltlich beraten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|