OLG Köln - Urteil vom 01.09.2009
II-4 UF 31/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 217
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 107/08

Begriff des ehebedingten Nachteils

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen II-4 UF 31/09

DRsp Nr. 2010/412

Begriff des ehebedingten Nachteils

1. Hat die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe ihren gut besoldeten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung wegen ihres Alters keine realistischen Chancen, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, so stellt die Aufgabe der Stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft auszugleichen ist. 2. Die spekulative Behauptung, der Berechtigten wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist nicht geeignet, um den dargelegten Nachteil zu entkräften.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.1.2009 - 41 F 107/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Abänderungsklage des Klägers abgewiesen.