OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2002
14 U 104/01
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 315c Abs. 1 S. 1a ; VVG § 61 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1581
VRS 103, 89
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 261/00

Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 104/01

DRsp Nr. 2002/6878

Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG ist extensiv auszulegen. Er umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1980, 526, 527) nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammen leben, die einem Familienverband ähnlich ist. Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ist jedenfalls auf solche Fälle geboten, in denen beide Partner eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eingegangen sind, die bereits längere Zeit Bestand hat.

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 315c Abs. 1 S. 1a ; VVG § 61 ; VVG § 67 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch.