OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2004
14 WF 175/04
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 S. 1 § 1629 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1852
OLGReport-Köln 2005, 609
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 93/03

Begriff des Obhutsverhältnisses

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 14 WF 175/04

DRsp Nr. 2006/7545

Begriff des Obhutsverhältnisses

1. Im Sinne von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB liegt die Obhut über ein Kind bei demjenigen Elternteil, bei dem der Schwerpunkt der Fürsorge und Erziehung liegt. Das Obhutsverhältnis wird nicht durch einen längeren Ferienaufenthalt bei dem anderen Elternteil verändert oder neu begründet.2. Verbringt das unterhaltsberechtigte Kind einen über den üblichen Zeitrahmen hinausgehenden längeren Ferienaufenthalt bei dem anderen Elternteil, so kann dies für diesen Zeitraum eine Kürzung des Barunterhalts rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1 § 1629 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 2. Juli 2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute und die Eltern des am 26. Oktober 1988 geborenen Kindes T., das sich in der Obhut seiner Mutter - der Klägerin - befindet und von dieser betreut wird. Unter dem 4.2.2003 hat die Klägerin eine Klage gegen den in Thüringen lebenden Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt für T. für die Zeit ab November 2002 in Höhe von monatlich 287,00 EUR eingereicht. Die Klageschrift ist dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Februar 2003 zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren übersandt worden, die förmliche Zustellung ist im März 2004 erfolgt.