I. Die Parteien sind seit dem 2. Juli 2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute und die Eltern des am 26. Oktober 1988 geborenen Kindes T., das sich in der Obhut seiner Mutter - der Klägerin - befindet und von dieser betreut wird. Unter dem 4.2.2003 hat die Klägerin eine Klage gegen den in Thüringen lebenden Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt für T. für die Zeit ab November 2002 in Höhe von monatlich 287,00 EUR eingereicht. Die Klageschrift ist dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Februar 2003 zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren übersandt worden, die förmliche Zustellung ist im März 2004 erfolgt.
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